Uni Tübingen an VG Sigmaringen

EBERHARD KARLS UNIVERSITÄT TÜBINGEN

Zentrale Verwaltung
Abteilung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten
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72074 Tübingen
Frau Schweizer
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Tübingen, 30.05.2003

An das
Verwaltungsgericht Sigmaringen
Postfach 1652
72486 Sigmaringen

Herrn Dr. med. Mag. theol. Ryke Geerd Hamer
./. Universität Tübingen
wegen Habilitation
hier: Antrag gem. § 123 VwGO

Bezug: Schreiben des Gerichts vom 15.05.03, Az: 8 K 881/03Pa

Anlage: 1 Band Akten 0532.3-8/93 III, 1 Mehrfertigung


Die Universität Tübingen beantragt, die Anträge des Herr Dr. Hamer auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen. Es gibt für diese Anträge weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund.

Zu 1. und 2.

Mit Urteil vom 17.12.1986 (3 K 1180/86) hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Universität Tübingen verpflichtet, über den Antrag des Herrn Dr. Hamer auf Erteilung der Habilitation erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Den weitergehenden Antrag, die Universität Tübingen zu verpflichten, ihm die beantragte Habilitation zu erteilen, lehnte das Gericht ab. Es wies darauf hin, daß es bei der Überprüfung der Entscheidung über die Habilitation nicht – wie schon damals von Herrn Dr. Hamer begehrt – eine Entscheidung darüber treffe, ob die von ihm entwickelte Theorie der Krebsentstehung und -heilung „richtig“ oder „falsch“ ist.

An der Rechtslage hat sich insofern nichts geändert. Das Gericht kann keine eigene Beurteilung von Habilitationsleistungen vornehmen bzw. diese nicht „als ausreichend erklären“ und es kann deshalb auch nicht eine „vorläufige“ Habilitation „anordnen“.

Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, daß das Habilitationsverfahren des Herrn Dr. Hamer nicht weiterbetrieben wurde, weil dieser nicht mitgeteilt hat, welche Schriften dem Verfahren zugrunde gelegt werden sollen, siehe hierzu insbesondere das Schreiben der Universität Tübingen vom 12.11.96 an die damaligen Anwälte des Herrn Dr. Hamer, Quadrangel 42 der beiliegenden Akten. Ob das Schreiben von Herrn Dr. Hamer vom 01.01.2001 an den Dekan der Medizinischen Fakultät (Quadrangel 61 der Akten) als eine solche Mitteilung zu werten ist, wäre evtl. noch zu klären. Im vorliegenden Verfahren spielt dies jedenfalls keine Rolle.

Zu 3. und 4.

Hierfür wäre nicht die Universität Tübingen sondern das Land Baden-Württemberg Antragsgegner.

Zu 5.

Für diesen Antrag ist kein Antragsgegner ersichtlich.

gez. (Schweizer)