Urteil Verwaltungsgericht Sigmaringen

Verwaltungsgericht Sigmaringen
Az.: 3 K 1180/86

Urteil

Im Namen des Volkes!

 

Im Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Dr. Ryke Geerd Hamer, Sülzburgstraße 29, 5000 Köln 41

Kläger,


gegen Universität Tübingen, - Zentrale Verwaltung -, Wilhelmstraße 7, 7400 Tübingen,

Beklagte

wegen Habilitation

hat die 3. Kammer auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1986 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Dr. Iber und die Richter am Verwaltungsgericht Dr. Diem und Gwinner sowie die ehrenamtlichen Richter Hammer und Höch

für Recht erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 10.5.1982 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Habilitation erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 200,-- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistungen in dieser Höhe leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 200,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung der Habilitation.

Der Kläger ist promovierter Facharzt für Innere Medizin.

Mit Schreiben vom 28.10.1981 reichte er seine Arbeit "Das Hamer-Syndrom, benannt nach Dirk Geerd Hamer, und die "Eiserne Regel des Krebs" als Habilitationsschrift für eine Habilitation im Fach "Innere Medizin" bei der Medizinischen Fakultät der Beklagten ein. Die eingereichte Arbeit umfaßt 50 Seiten und daran anschließend 200 Fallschilderungen. In ihr entwickelt der Kläger eine Theorie über Entstehung, Lokalisation sowie Verlauf und mögliche Therapie einer Krebserkrankung. Er legt dar, daß die Krebsentstehung bedingt ist durch ein starkes Konflikterlebnis des Betroffenen (Hamer-Syndrom). Dieses Konflikterlebnis führe zu einer Fehlsteuerung im Gehirn. Von dort aus würden "Fehl-Codes" an Körperzellen gesendet, die dann aufgrund dieser "Fehl-Codes" entarten (Eiserne Regel des Krebs). Die Art des Konflikterlebnisses bestimme dabei die Lokalisation des Krebses. Die Krebserkrankung werde dadurch beeinflußt und therapiert, daß der psychische Konflikt beim Betroffenen ausgeräumt werde (Problembeseitigung).

In den Sitzungen des Habilitationsausschusses der Medizinischen Fakultät der Beklagten am 8.12.1981 und 19.1.1982 wurde Prof. Dr. Schrage - Frauenklinik - und Prof. Dr. Wilms - Medizinische Klinik, Abteilung Innere Medizin - beauftragt, über die eingereichte Arbeit ein Fachgutachten zu erstellen.

Am 2.2.1982 erstattete Prof. Dr. Schrage sein Gutachten. Darin ist ausgeführt, daß Form und Methodik der Arbeit den Grundregeln einer Habilitationsschrift nicht entsprechen. Der Kläger entwickle seine Ansichten nicht sachlich und prägnant, sondern der Stil der Arbeit sei geprägt durch persönlich-emotionale Momente. Auch nehme er keinerlei Bezug auf die vorhandene umfangreiche Literatur. Die Anschauungen des Klägers seien auch als Spekulation nicht zu akzeptieren.

Auch der Zweitgutachter Prof. Dr. Wilms legte in seinem Gutachten vom 11.3.1982 dar, daß Form und methodisches Vorgehen des Klägers in seiner Arbeit nicht den Regeln einer wissenschaftlichen Publikation entsprechen. Eine Auseinandersetzung mit der Literatur zu den Entstehungstheorien des Krebses fehle vollständig. Der Kläger äußere sich ohne sachliche Argumentation entweder polemisch oder sensitiv als Außenseiter der sogenannten Schulmedizin. Eine wissenschaftlichen Kriterien genügende, reproduzierbare Darstellung der Methodik insbesondere bei der Auswahl des Krankengutes und der Durchführung der Patientengespräche fehle ebenfalls vollständig. Die Nomenklatur des Klägers erwecke in vielen Bereichen den Eindruck einer Pseudowissenschaftlichkeit. Der vom Kläger postulierte zeitliche Zusammenhang zwischen Konflikt und Krebsentstehung sei an keinem der vom Kläger dargestellten Beispiele schlüssig nachgewiesen. Zusammenfassend ist der Gutachter der Auffassung, daß der Fakultät die Annahme der Arbeit als Habilitationsleistung nicht empfohlen werden könne, da diese an gravierenden formalen, methodischen und sachlichen Mängel leide.

Am 4.5.1982 lehnte der Habilitationsausschuß der Medizinischen Fakultät nach Bekanntgabe der Gutachten und abschließender Diskussion einstimmig die Anerkennung der eingereichten Arbeit des Klägers als Habilitationsleistung ab.

In seinem Schreiben vom 5.5.1982 an den Dekan der Medizinischen Fakultät forderte der Kläger, nachdem ihm der Dekan mündlich die Ablehnung seiner Arbeit als Habilitation durch den Ausschuß bestätigt habe, diesen auf, ihm eine rechtsmittelfähige Entscheidung zukommen zu lassen, da er beabsichtige, gegen die Entscheidung der Fakultät Klage zu erheben.

Mit Bescheid vom 10.5.1982 - zugestellt am 13.5.1982 unter der vom Kläger in Tübingen angegebenen Adresse - teilte der Dekan dem Kläger mit, daß sein Habilitationsgesuch vom Habilitationsausschuß abgelehnt worden sei, da seine Arbeit formal-methodologisch und sachlich nicht den Anforderungen entspräche, die die Fakultät im Rahmen von Habilitationsschriften für unverzichtbar halte. Der Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit der Erhebung des Widerspruchs war der Zusatz beigefügt, daß "der Widerspruch einen bestimmten Antrag enthalten und begründet sein solle".

In einem Schreiben vom 24.8.1982 an den Dekan der Medizinischen Fakultät bezieht sich der Kläger auf ein mit diesem geführtes Gespräch, in dem er verschiedene Fälle vorgezeigt und die von ihm gefundene Theorie nachgewiesen habe. Der Kläger führt darin weiter aus, daß die Fachwelt und die Patienten auf die Fakultät blicken und eine ärztliche verantwortungsvolle Klärung der Frage erwarteten, ob die "Eiserne Regel des Krebs" therapeutische Hilfe bringen werde. Er bitte den Dekan, sich dieser Frage anzunehmen.

In einem weiteren Schreiben des Klägers vom 20.12.1982 schlägt er dem Dekan der Fakultät vor, die "Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Habilitationsausschuß und ihm" durch einen neutralen Professor entscheiden zu lassen. Gleichzeitig bittet der Kläger um das schriftliche Einverständnis der Fakultät hierzu im Hinblick auf eine diesmal möglicherweise "positive Entscheidung der Fakultät, nachdem sich beim letzten mal nicht ein einziger Professor die Mühe der Nachprüfung gemacht habe".

Mit Schreiben vom 24.12.1982 wandte sich der Kläger unter dem Betreff "Meine Habilitation" erneut an den Dekan. Hierin erläuterte der Kläger wiederum die Schlüssigkeit seiner Theorie anhand von Beispielsfällen. Weiter führte der Kläger aus, daß die Medizinische Fakultät bei dieser erdrückenden Beweislast nicht mehr das Recht habe zu sagen, "wir wollen gar nicht wissen, ob das stimmt".

Er sehe in der Art und Weise des Vorgehens des Habilitationsausschusses, der nicht einen Fall untersucht habe, einen Skandal.

Weitere Schreiben vom 1.7.1983 und 20.7.1986 richtete der Kläger an den Dekan der Medizinischen Fakultät jeweils unter dem Betreff "Habilitationsverfahren im Widerspruch". Des weiteren wurde der Kläger im Zeitraum bis zur Klageerhebung mehrfach bei den jeweiligen Dekanen der Fakultät persönlich und fernmündlich vorstellig, um diese von der Richtigkeit seiner Theorie zu überzeugen.

Am 29.7.1986 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen.

Er beantragt, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 10.5.1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Habilitation zu erteilen.

Der Kläger beanstandet, daß im Habilitationsverfahren die beiden Gutachter und der Habilitationsausschuß seine Theorien nicht an Patienten tatsächlich überprüft hätten. Dies hätte seiner Ansicht nach deren Richtigkeit ergeben, womit eine Vielzahl von Menschenleben hätte gerettet werden können. Weiter führt der Kläger aus, daß er gegen den ablehnenden Bescheid rechtzeitig und formgerecht Widerspruch eingelegt habe. Die Klage sei geboten gewesen, nachdem die Beklagte seinem Widerspruch nicht abgeholfen habe.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß der Kläger gegen die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung vom 10.5.1982 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe und damit die nun erhobene Klage unzulässig sei. Ungeachtet dessen sei die Klage jedoch auch unbegründet, da es sich bei der Bewertung der vom Kläger eingereichten Arbeit um eine gerichtliche nur beschränkt überprüfbare pädagogisch-wissenschaftliche Leistungsbeurteilung handle. Im Falle des Klägers sei das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei der Bewertung der Arbeit seien die Gutachter sowie die Mitglieder des Habilitationsausschusses weder von falschen Tatsachen ausgegangen, noch lägen sachfremde Erwägungen oder die Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe vor.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig jedoch nur zum Teil begründet.

Die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) scheiterte insbesondere nicht etwa daran, daß die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 10.5.1982, zugestellt am 13.5.1982, mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden wäre. Zwar erhob der Kläger ausweislich der Behördenakte keinen der Form des § 70 VwGO entsprechenden Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids. Vielmehr ging erst am 26.8.1982 ein Schreiben des Klägers bei der Medizinischen Fakultät ein. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Dies ergibt sich daraus, daß die im ablehnenden Bescheid der Medizinischen Fakultät vom 10.5.1982 enthaltende Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet war, die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO in Gang zu setzen. Es ist anerkannt, daß einer Rechtsbehelfsbelehrung beigefügte Zusätze die Belehrung dann unrichtig machen, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren, z.B. wenn sie beim Betroffenen einen Irrtum über die formalen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorrufen und ihn dadurch möglicherweise davon abhalten können, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (vgl. BVerwGE 57, 190; Kopp, VwGO, 7. Aufl., §58 RdNr. 12). Vorliegend war der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 10.5.1982 der Zusatz angefügt, daß "der Widerspruch einen bestimmten Antrag enthalten und begründet sein solle".

Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.8.1981 (Buchholz 310 §58 VwGO Nr. 42) zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem die Behörde es als "tunlich" bezeichnete, den Widerspruch zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen, mußte bei dem von der Beklagten gebrauchten Zusatz nach dessen objektiven Erklärungsinhalt der Adressat davon ausgehen, daß jedenfalls das Antragserfordernis zu den regelmäßig notwendigen Voraussetzungen einer Widerspruchseinlegung ("soll") gehört.

Dieser Zusatz war nicht so zu verstehen, daß es lediglich zweckmäßig, ratsam oder empfehlenswert sei, einen Antrag zu stellen. Vielmehr muß nach der Ansicht der Kammer davon ausgegangen werden, daß durch den "befehlenden" Inhalt des Zusatzes ein Adressat in seinem Entschluß, Widerspruch zu erheben, beeinträchtigt und damit von der Einlegung des Widerspruchs abgehalten werden könnte, etwa dadurch, daß er das Antragserfordernis als notwendige Voraussetzung eines wirksamen Widerspruchs ansieht. Aufgrund dieses Umstandes lief im Falle des Klägers nicht einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 VwGO. Der Kläger konnte daher noch innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Widerspruch erheben. Dies hat er mit seinem Schreiben vom 24.8.1982 - eingegangen bei der Beklagten am 26.8.1982 - getan. Diesem Schreiben kann entnommen werden, daß sich der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 10.5.1982 wenden will und um eine Überprüfung dieser Entscheidung nachsucht, wenn er von "Versäumnissen der Fakultät" und einer "Klärung der Frage, ob seine Theorien den Patienten therapeutische Hilfe bringe" spricht und den Dekan bittet, "sich dieser Frage so rasch wie möglich anzunehmen". Daß sich der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung wenden will, wird zusätzlich belegt durch seine weiteren Schreiben vom 20.12.1982 und 24.12.1982.

Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es an einem das Verfahren abschließenden Widerspruchsbescheid der Beklagten fehlt. Insoweit ist die Klage gem. § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da die Beklagte ohne unzureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. Insbesondere stellt es keinen zureichenden Grund dar, wenn die Beklagte - irrtümlich - die Schreiben des Klägers nicht als zulässige Widerspruchserhebung erkannt und als solche behandelt hat (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., §75 RdNr. 14).

Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich auch nicht etwa daraus, daß der Kläger sein Klagerecht verwirkt hätte, indem er erst nach ca. 4 Jahren seit der Ablehnung seines Habilitationsantrages um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht hat. Eine Verwirkung prozessualer Befugnisse kann dann vorliegen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstößt. Die Tatsache, daß der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft, der Zeitablauf allein führt allerdings noch nicht zur Verwirkung. Hinzu kommen muß vielmehr, daß der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechtes unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. (vgl. BVerfG, NJW 1972, 675). Vorliegend waren die Verhältnisse jedoch so, daß der Kläger nach der Ablehnung seiner Habilitation immer wieder schriftlich (zuletzt durch Schreiben vom 7.12.1983 an den Dekan und "nachrichtlichem" Schreiben vom 10.4.1984) und - wie im Termin erklärt - fernmündlich und mündlich über Jahre hinweg mit der Fakultät der Beklagten in Kontakt war und die Richtigkeit seiner Ergebnisse darzulegen versuchte. In Anbetracht dieser - unstreitigen - Sachlage konnte sich die Beklagte nicht darauf einrichten, daß der Kläger keine weiteren rechtlichen Schritte gegen die ablehnende Entscheidung vom 10.5.1982 einleiten würde.

Die danach zulässige Klage ist jedoch nur zum Teil begründet.

Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihm die Habilitation zu erteilen, ist die Klage unbegründet. Zum einen scheitert dies bereits daran, daß der Kläger - abgesehen von seiner schriftlichen Leistung - die nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Universitätsgesetz - UG - erforderliche mündliche Leistung (wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Aussprache) noch nicht erbracht hat. Insoweit fehlt es an der für einen verpflichtenden Ausspruch des Gerichts notwendigen Spruchreife der Sache (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO). Da dem Prüfungsgremium bei der Bewertung der somit noch erforderlichen mündlichen Leistung des Klägers ein vom Gericht nur beschränkt überprüfbarer - "Beurteilungsspielraum" zukommt, kann das Gericht vorliegend die Spruchreife auch nicht herstellen (vgl. Kopp, VwGO 7. Aufl., § 113 RdNr. 84).

Überdies scheitert die Begründetheit dieses Verpflichtungsantrages auch an prüfungsrechtlichen Grundsätzen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eventuell vorhandene Mängel bei der Bewertung einer vorhandenen, in einem Gegenstand oder Schriftstück verkörperten Prüfungsleistung - und als solche muß auch eine Habilitationsschrift angesehen werden - etwa dergestalt, daß im Verfahren Fehler unterlaufen sind, von den Prüfern ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt wurde oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet worden sind, grundsätzlich nur zu einem Anspruch auf Neubewertung der Leistung führen kann (vgl. BVerwG, Beschl.v. 16.4.1980, Buchholz 421.= Nr. 127; VGH Beschl.v. 14.12.1981 - 9 S 1092/80). Ein Anspruch auf Erteilung eines bestimmten Qualifikationszeugnisses - hier der Erteilung der Habilitation als Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fachgebiet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 UG) - kann dagegen nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Mangel ohne erneute Ausübung des höchstpersönlichen Beurteilungsermächtigung des Prüfers, die auch im Verfahren zur Bewertung einer Habilitation Anwendung findet (BVerwG, Beschl.v. 31.10.1978 Buchholz 421.= Nr. 99), korrigiert werden kann (BVerwGE 11, 165, 167). Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Fehler zeitlich nach der fehlerfrei zustandegekommenen Leistung und deren fehlerfreien Bewertung begangen wurde, ferner bei Rechenfehlern im Fall arithmetisch zu bildender Notenhöhe oder bei rechtsgrundsätzlichen Fehlern im Zusammenhang mit dem Erreichen einer durch Zahlennorm bestimmten Notenstufe. Im Falle des Klägers ist es jedoch - abgesehen von der ohnehin fehlenden Spruchreife - so, daß die Voraussetzungen für einen ausnahmsweise anzunehmenden Anspruch auf Erteilung der Habilitation nicht gegeben sind. Vielmehr können eventuelle Rechtsfehler, mit denen die Entscheidung der Habilitation auf der Grundlage einer neuen dem zuständigen Prüfungsorgan obliegenden Bewertung der von ihm eingereichten Arbeit führen
(vgl. VGH, Urt.v. 18.10.1977 - IX 971/77 -).

Der in dem vom Kläger gestellten Verpflichtungsantrag als "weniger" enthaltene Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über sein Habilitationsgesuch gem. § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist jedoch begründet. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 10.5.1982 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die rechtliche Beurteilung der vom Kläger erstrebten Habilitation richtet sich nach der Habilitationsordnung der Beklagten vom 20.11.1962, der Grundordnung der Beklagten vom 11.12.1976, der Grundordnung der Beklagten vom 29.11.1978, sowie nach dem UG. Die vom Kläger letztlich angegriffene Entscheidung des "Habilitationsausschusses" vom 4.5.1982 über die Ablehnung seines schriftlichen Habilitationsleistungen ist, wie auch sonstige Prüfungsentscheidungen, verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Verwaltungsgerichte dürfen derartige fachlich-wissenschaftliche Entscheidungen nur daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen sind, oder die Prüfer bzw. das zuständige Gremien von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. zur Überprüfung von Entscheidungen im Habilitationsverfahren Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 421.0 Nr. 99, 100 und 106 sowie VGH, Urt.v. 18.11.1986 - 9 S 746/85 -). Dies rechtfertigt sich daraus, daß die Entscheidung über die Anerkennung wissenschaftlicher Arbeiten als Habilitationsleistung auf den subjektiven Wertvorstellungen der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsgremium beruht, die darüber zu befinden haben, welche Qualifikation der Habilitant für eine wissenschaftliche Vertretung seines Faches in Forschung und Lehre aufweisen muß und ob der Bewerber nach seinen Arbeiten diesem Anspruch genügt (BVerwG, Beschl.v. 29.3.1979, Buchholz 421.0 Nr. 106). Es ist dem Gericht danach insbesondere verwehrt, die inhaltliche Bewertung einer wissenschaftlichen Leistung, insbesondere deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit, selbst festzustellen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze stehen mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang (BVerwG, Beschl.v. 28.11.1978, Buchholz 421.0 Nr. 100).

Ausgehend von diesen Voraussetzungen gilt für den Fall des Klägers folgendes: Bei der Überprüfung der Entscheidung des "Habilitationsausschusses" vom 4.5.1982 kann das Gericht - wie vom Kläger begehrt - keine Entscheidung darüber treffen, ob die von ihm entwickelte Theorie zur Krebsentstehung und Heilung "richtig" oder "falsch" ist. Hierüber hat allein das zuständige Prüfungsorgan der Fakultät zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl.v. 6.1.19777, Buchholz, 421.0 Nr. 79). Genausowenig kann das Gericht überprüfen, ob die vom Kläger eingereichte Habilitationsschrift entsprechend § 6 Abs. 1 der Habilitationsordnung "eine selbständige wissenschaftliche Leistung" und "einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis" darstellt. Dieses "wissenschaftliche Niveau" definiert und bewertet allein die medizinische Fakultät der Beklagten (vgl. VGH Urt.v. 18.11.1986 - 9 S 746/85 - VGH Urt.v. 18.10.1977 - X 971/77 -).

Bei der dem Gericht möglichen Überprüfung der Entscheidung des "Habilitationsausschusses" darauf, ob das Verfahren eingehalten wurde, das Prüfungsgremium seiner Entscheidung zutreffende Tatsachen zugrundegelegt hat, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und von sachlichen Erwägungen ausgegangen ist, läßt das Gericht die zwischen den Beteiligten streitige Fragen offen, ob das Prüfungsgremium möglicherweise insofern von falschen Tatsachen ausgegangen ist, als es im Anschluß an die beiden Gutachter die Leistung des Klägers "in der Darstellung der Methode für nicht reproduzierbar" (Gutachten Prof. Dr. Wilms) bzw. "nicht belegt" (Gutachten Dr. Schrage) angesehen hat, der Kläger sich jedoch auf die seiner Arbeit beigefügten und nachgereichten Fallschilderungen, aus denen sich zwingend die Schlüssigkeit und Richtigkeit seiner Theorie ergebe, beruft. Möglicherweise hätte der Kläger tatsächlich bei seiner von ihm als absolut neu angesehenen und im Gegensatz zur "Schulmedizin" stehenden Theorie zur Krebsentstehung weitergehende - etwa auch von Psychologen und Pathologen bestätigte Untersuchungen und Thomographien - in seine Habilitationsschrift aufnehmen und aus ihnen unter Eingehen auf die jeweiligen Erkenntnisse der "Schulmedizin" seine Ansichten entwickeln müssen, um den wissenschaftlichen Anforderungen an eine Habilitationsschrift Genüge zu tun. Ebenso kann das Gericht offenlassen, ob das Prüfungsgremium - wie der Kläger meint - seine Theorie an Patienten hätte konkret nachprüfen müssen, oder ob sich die Nachprüfbarkeit der gewonnenen Ergebnisse nicht aus der Habilitationsschrift als solcher ergeben muß.

Jedenfalls ist die Bescheidungklage deshalb begründet, weil die die Habilitation ablehnende Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustandegekommen ist.

Allerdings ist ein Verfahrensmangel nicht schon bereits darin zu sehen, daß der ablehnende Bescheid vom 10.5.1982 nicht in ausreichender, die gerichtliche Nachprüfung ermöglichender Weise begründet wurde. § 22 Abs. 3 der Habilitationsordnung, die jedenfalls insoweit Geltung besitzt, als sie nicht im Widerspruch zu späteren gesetzlichen Regelungen wie etwa dem UG oder Grundordnung der Beklagten steht (vgl. BVerwG, Beschl.v. 16.10.1981, Buchholz 421.2 Nr. 92), bestimmt, daß Entscheidungen, mit denen das Habilitationsverfahren durch Nichtverleihung der Habilitation beendet wird, schriftlich zu begründen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des VGH sind an die Ausführlichkeit der Begründung von Prüfungsentscheidungen keine besonders strengen Anforderungen zu stellen, da das wissenschaftliche Werturteil ein Akt wertender Erkenntnis ist, der auf einer Fülle von Wertungsgesichtspunkten und - Erwägungen basiert, hinsichtlich der sie tragenden Elemente weder voll mitteilbar noch nachvollziehbar ist und einer inhaltlichen Nachprüfung durch das Gericht ohnehin entzogen ist (BVerwGE 57, 130; VGH Urt.v. 7.9.1981 - IX 2399/79 -). Da die Entscheidung über die Bewertung einer Habilitation als wissenschaftlicher Leistung auf persönlichen, nicht notgedrungen einheitlichen, sondern erfahrungsgemäß sogar häufig divergierenden Beurteilungskriterien der einzelnen Mitglieder des Prüfungsgremiums beruht, ist eine solche Kollegialentscheidung jedenfalls immer dann ausreichend begründet, wenn außer der Darlegung von Beratungsgang, Beratungsinhalt und Abstimmungsergebnis diejenigen Beurteilungsgesichtspunkte wiedergegeben werden, die nach von der Mehrheit gebilligten Gründen den Ausschlag gegeben haben (VGH a.a.O.). Diesen Voraussetzungen genügt die - wenn auch äußerst knapp gehaltene - Begründung im Bescheid vom 10.5.1982.

Offen läßt das Gericht, ob das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschilderte Verfahren vor dem "Habilitationsausschuß" mit der eigenen Habilitationsordnung des Fachbereiches und mit prüfungsrechtlichen Grundsätzen insoweit übereinstimmt, als die (150) Mitglieder des "Habilitationsausschusses" die über die Arbeit des Klägers urteilen, diese möglicherweise gar nicht kannten - sofern sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sie im Dekanat einzusehen -, sondern ihr Urteil lediglich aufgrund der in der Sitzung abgegebenen Gutachten und der anschließenden Diskussion fällten. Dem Gericht erschient es bedenklich, wenn das wissenschaftliche Werturteil der "Prüfer" - dies sind vorliegend alle 150 Universitätsprofessoren und Privatdozenten - auf diese Weise zustandekommt, zumal die Habilitationsordnung in § 6 Abs. 3 selbst bestimmt, daß die Habilitationsschrift - nicht nur die Gutachten und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse des Habilitanten - allen Mitgliedern des Prüfungsgremiums zur Kenntnis zu geben ist.

Ein zur Aufhebung der Entscheidung vom 10.5.1982 führender Verfahrensfehler ist jedenfalls darin zu sehen, daß über den Habilitationsantrag des Klägers ein sachlich unzuständiges Gremium befand.

Nach § 5 der Habilitationsordnung aus dem Jahre 1962 war für die Entscheidung über die Habilitation, die seinerzeit noch mit der Erteilung der Lehrbefugnis verbunden war (§ 1 Habilitationsordnung), jetzt aber von dieser zu trennen ist (vgl. § 80 Abs. 1 UG), die sogenannte engere Fakultät zuständig. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung setzte sich diese "engere Fakultät" aus allen dem Fachbereich zugehörigen Professoren und Privatdozenten zusammen. Die Zuständigkeit dieses Gremiums für die Erteilung der Habilitation wurde jedoch durch die nachfolgende Grundordnung der Beklagten vom 1.10.1969 / 1.12.1976 geändert. Diese auf der Grundlage der Hochschulgesetze vom 19.3.1968 (GBl. S. 81) und vom 27.7.1973 (GBl. 1973, 246) beruhende Satzung bestimmt in § 24 Abs. 2, daß für Habilitationen die "gemeinsame Fachbereichskonferenz" der medizinischen Fachbereiche unter Hinzuziehung aller Universitätslehrer der medizinischen Fachbereich, die hauptberuflich an der Universität tätig sind, zuständig ist. Diese Bestimmung des § 24 Abs. 2 Grundordnung 1976 entspricht § 18 Abs. 3 Nr. 3 Grundordnung 1976, der - in den übrigen Fachbereichen - die sogenannte erweiterte Fachbereichskonferenz für die Beschlußfassung über Habilitationen für zuständig erklärte. Die Zuständigkeit dieser "gemeinsamen Fachbereichskonferenz" nach der Grundordnung 1976 wurde allerdings mit Inkrafttreten der Grundordnung vom 29.11.1978 beendet. § 14 Satz 2 der Grundordnung 1978 bestimmt, daß mit ihrem Inkrafttreten die Grundordnung 1969/1976 außer Kraft tritt. Damit entfiel auch die Zuständigkeit der "gemeinsamen Fachbereichskonferenz" für die Entscheidung der Habilitation. Aus diesem Grund sah § 13 der Grundordnung 1978 vor, daß bis zur Neuregelung der Zuständigkeit in Habilitationsordnungen sogenannte Habilitationsausschüsse zuständig sind, denen alle Professoren und Privatdozenten der Fakultät, soweit sie hauptberuflich an der Universität tätig sind, sowie die Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes im Fakultätsrat angehören; § 55 Abs. 2 Satz 41. Halbs. UG solle davon unberührt bleiben. Diese Bestimmung des § 13 Grundordnung 1978 ist jedoch nicht in Kraft getreten. Erst mit einer Satzung zur "Änderung von Promotions- und Habilitationsordnungen der Universität Tübingen" vom 12.12.1983 - wurde den sogenannten Habilitationsausschüssen die Zuständigkeit im Rahmen von Habilitationsverfahren zugewiesen.

Dies bedeutet für den Fall des Klägers, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Habilitationsgesuch am 4.5.1982 positiv-rechtlich eine Zuständigkeit des Habilitationsausschusses (noch) nicht gegeben war. Diese konnte erst mit Inkrafttreten der Satzung vom 12.12.1983 im Jahre 1984 wirksam werden. Wer zum damaligen Zeitpunkt im Jahre 1982 für die Entscheidung über das Habilitationsgesuch des Klägers auf der Grundlage der - soweit nicht im Widerspruch zu Vorschriften der Grundordnung und dem UG stehenden gültigen Habilitationsordnung aus dem Jahre 1962 (vgl. § 138 UG) zuständig war, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Die Kammer neigt jedoch zu der Auffassung, daß hierfür gem. § 25 Abs. 1 UG der Fakultätsrat unter Beachtung der Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 4 UG zuständig gewesen sein dürfte. Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte sich dies aus der generellen Zuständigkeit des Fakultätsrates für alle die Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten ergeben. Diese grundsätzliche Zuständigkeit des Fakultätsrates wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Zuständigkeit eines anderen Organs durch eine spezielle Rechtsvorschrift geregelt wäre. Eine solche ist jedoch - wie dargelegt - weder in der einschlägigen Habilitationsordnung noch in der Grundordnung der Beklagten niedergelegt. Daß bei Nichtvorliegen einer speziellen Zuständigkeitsnorm auch das allzuständige Organ des Fachbereiches für die Entscheidung im Habilitationsverfahren zuständig sein kann, hat der VGH in seinem Urteil vom 18.5.1978 - IX 28/77 - zum Verhältnis Fachbereichskonferenz - erweiterte Fachbereichskonferenz ausgeführt.

Im Falle des Klägers ist daher davon auszugehen, daß über sein Habilitationsgesuch im Jahre 1982 ein Prüfungsorgan - nämlich der Habilitationsausschuß - entschieden hat, obwohl dessen Zuständigkeit damals noch nicht begründet war. Von einer gewohnheitsrechtlichen Zuständigkeit des Habilitationsausschusses - wie von der Beklagten vertreten - kann in Anbetracht der erstmals in der Grundordnung 1978 erwähnten Habilitationsausschüsse, vor allem aber unter Berücksichtigung des Umstandes, daß § 13 der Grundordnung 1978 mangels Genehmigung durch das Ministerium nicht in Kraft getreten ist, nicht gesprochen werden. Genau so wenig konnte die Zuständigkeit des Habilitationsausschusses durch Verwaltungsvorschrift oder eine Praxis der Beklagten begründet werden. Daß über das Habilitationsgesuch des Klägers ein sachlich unzuständiges Gremium befunden hat, begründet einen - nicht heilbaren - Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Bescheides vom 10.5.1982 und zur Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über das Habilitationsgesuchs des Klägers führt (vgl. VGH, Urt.v. 18.10.1977 - IX 971/77 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, Postfach 320, 7480 Sigmaringen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muß spätestens am letzten Tage der Frist bei Gericht eingehen.

Unterschriften