VG Sigmaringen an RA

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN
Postfach 1652
72486 Sigmaringen
Sigmaringen, 11.06.2003

Aktenzeichen: 8 K 610/03Pa

Rechtsanwalt
XXXXXXXX

Betreff: Herrn Dr. med. Mag. theol. Ryke Geerd Hamer ./. Universität Tübingen

Wegen: Habilitation

Es wird darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Einschätzung des Berichterstatters die Bestimmung des § 13 Abs. 2 LVwVfG regelt nur das Behördenverfahren, nicht das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsprozeß. Die Voraussetzungen für die erklärte Nebenintervention dürfte bereits nach § 66 ZPO nicht erfüllt sein, sodaß es nicht darauf ankommt, ob dieses Institut im Verwaltungsprozeß überhaupt existiert. Der Berichterstatter kann nicht erkennen, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens hätte. Im vorliegenden Rechtsstreit steht ausschließlich der Anspruch des Klägers auf Erteilung der Habilitation in Frage. Das Gericht wird nicht – auch nicht als Vorfrage – zu klären haben, ob die "Neue Medizin" richtig oder falsch ist.

Es besteht Gelegenheit zur Äußerung binnen 5 Tagen.

Der Berichterstatter