Olivia Pilhar: Medienprozeß Pilhar ./. TV-Media
wegen „Randalieren“ – ANTRÄGE

An das
Landesgericht St. Pölten
Schießstattring 6
3100 St. Pölten

Wien, am 9.1.1997

Antragsteller:

Ing. Helmut Pilhar
Computertechniker
2724 Hohe Wand
Maiersdorf 221

vertreten durch:

RECHTSANWÄLTE
DR. RUDOLF GÜRTLER
MAG. ERICH REBASSO

Vollmacht erteilt

Antragsgegnerin:

TV-Media Verlagsges.m.b.H.
Königstetterstraße 132
3430 Tulln

wegen:

§ 6, 8a, 33, 34 MedienG iVm § 111 StGB

ANTRÄGE

a) auf Durchführung des selbstständigen VerfahrenS
b) auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages
c) auf Urteilsveröffentlichung und Einziehung
d) auf Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG

Die Antragsgegnerin ist Verleger und Eigentümer des periodischen Druckwerks „TV-Media“, das als Wochenmagazin bundesweit erscheint. Ein gesonderter Medieninhaber ist im Impressum nicht angegeben. Der Verlagsort ist Tulln.

Beweis: Beiliegendes Belegexemplar mit Impressum auf Seite 8

In der Ausgabe Nr. 48 der Zeitschrift „TV-Media“ vom 23.-29. November 1996 erschien ein groß aufgemachter, aufwendig gestalteter und bereits die Titelseite gestalterisch dominierender Beitrag über den im Auftrag des Fernsehsenders RTL produzierten Fernsehfilm, der das Schicksal des mittlerweile über die Grenzen Österreichs hinaus bekannten, an Krebs erkrankten Kindes Olivia Pilhar zum Thema hat.

Der Antragsteller ist als Vater von Olivia Pilhar darin an mehreren Stellen, darunter auch in einer eigenen Spalte auf Seite 15 mit der Überschrift „Olivias Eltern wollten den TV-Film verbieten“ genannt.

In dieser im unteren Bereich der Seite 15 gestalteten Spalte findet sich folgende Textpassage: „Die Szene wurde daraufhin von Zimper gestrichen, obwohl Helmut Pilhar nachweislich im Krankenhaus Tulln randaliert hatte“.

Damit wird gegenüber den Lesern der Programmzeitschrift „TV-Media“ die Behauptung aufgestellt, der Antragsteller habe in einem Krankenhaus randaliert, womit ohne jeden Zweifel gegenüber dem Antragsteller der Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 111, in der Qualifikation des § 111 Abs 2 StGB hergestellt wurde.

Beweis: Beiliegendes Belegexemplar mit der inkriminierten Textpassage auf Seite 15.

Das Verbum „randalieren“ hat einen lexikalisch hinlänglich konrekt festgelegten Bedeutungsinhalt. Auch stellt sich der durchschnittliche Leser nach dem allgemeinen Sprachgebrauch darunter jedenfalls eine Form eines sozial mißbilligten und verpönten Verhaltens vor, sodaß dem Antragsteller unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorgeworfen wird, welches geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Laut Definition des DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage, ist das Wort „randalieren“ bedeutungsgleich mit „Lärm machen, grölen (und dabei andere stark belästigen) oder mutwillig Sachen beschädigen, zerstören“.

Bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages wird zu berücksichtigen sein, daß der Antragssteller neben der Textstelle mit Foto abgebildet ist und für den Leser der Konnex zu den inkriminierten Vorwürfen sowie die Identität der auf dem Foto abgebildeten Person mit dem Antragsteller unzweifelhaft feststehen.

Der Antragsteller ist zwar nicht gehalten, ein Vorbringen zur Richtigkeit der inkriminierten Tatsachenmitteilung zu machen, hält aber trotzdem fest, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe jeder sachlichen Grundlage entbehren. Der Antragsteller hat niemals randaliert, insbesondere nicht in einem Krankenhaus, somit auch nicht im Krankenhaus Tulln.

Es ist nicht das erste Mal, daß der Antragsteller in den Printmedien mit derartigen unverfrorenen Anschuldigungen konfrontiert wird, und er sieht auch in diesem Fall einem allfälligen von der Antragsgegnerin möglicherweise anzubietenden Wahrheitsbeweis mit dem allergrößten Interesse entgegen.

Bereits jetzt wird jedoch klarstellend aufgezeigt, daß allfällige kritische oder ablehnende verbale Äußerungen des Antragsstellers bezogen auf die schulmedizinische Krebsheilbehandlung seiner Tochter Olivia für sich alleine keinesfalls als Rechtfertigung für den Vorwurf des „Randalierens“ herangezogen werden können. Somit beantragt der Antragsteller das

URTEIL :

Es wird festgestellt, daß der Antragsteller Ing. Helmut Pilhar durch den Inhalt des in der Ausgabe Nr. 48 vom 23.- 29. November 1996 der Wochenzeitschrift „TV-Media“ mit der Überschrift „Olivias Eltern wollten den TV-Film verbieten“ erschienen Artikels, somit durch die Behauptung, der Antragsteller habe im Krankenhaus Tulln randaliert, eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wurde, das geeignet ist, den Antragsteller in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, womit der Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede gemäß §111 Abs 1 in der Qualifikation des §111 Abs 2 StGB hergestellt wurde.
Gemäß § 33 Abs 2 MedienG wird auf Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke der Ausgabe Nr. 48 vom 23.-29.11.1996 der Wochenzeitschrift „TV-Media“ erkannt.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller einen Entschädigungsbetrag für erlittene Kränkung, dessen Bemessung dem Gericht vorbehalten bleibt, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Gemäß § 34 MedienG wird der Antragsgegnerin die Veröffentlichung des Urteils laut 1. in der Form des §13 Abs 1 Z 3 Mediengesetz aufgetragen.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Überdies stellt der Antragsteller folgende:

Anträge:

Das Gericht möge der Antragsgegnerin mit Beschluß die bundesweite Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG auftragen.

Es möge eine Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes St. Pölten anberaumt, die Ladung der Antragsgegnerin angeordnet und die Darstellung und Verlesung des inkriminierten Artikels vorgenommen werden.

Ing. Helmut Pilhar

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